Auskunfts- und Übermittlungssperren
Allgemeine Informationen
Die Auskunftssperre findet Anwendung zur:
Schutz der Betroffenen vor konkreten Gefahren
Verhinderung von Auskünften an Dritte
Information / Anhörung über jedes Auskunftsersuchen
Beantragung:
Schriftlich oder persönlich bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
Nur mit ausführlicher Begründung und Nachweisen möglich (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange)
Vorlage von polizeilichen Berichten, Stellungnahmen von Behörden
Befristung auf 2 Jahre, kann auf Antrag verlängert werden
Die Übermittlungssperre findet Anwendung zum:
Schutz der Privatsphäre durch den Wiederspruch zur Übermittlung von Daten (Alters- und Ehejubiläen, Adressbuchverlage, Religionsgesellschaften, Parteien / Wählergruppen)
Beantragung:
Schriftlich oder persönlich bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
Beantragung erfolgt vertraulich, Kenntnis haben nur die zuständigen Mitarbeiter
Zeitlich unbefristet
Rechtsgrundlagen
Auskunftssperre:
§ 51 BMG
Ausfertigungsdatum: 03.05.2013
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Übermittlungssperre:
§ 50 BMG
Ausfertigungsdatum: 03.05.2013
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Notwendige Unterlagen
Formular zur Beantragung
Die Anträge auf Auskunfts- und/oder Übermittlungssperre finden Sie auf unserer Internetseite unter FORMULARE
weitere Unterlagen notwendig bei Beantragung einer Auskunftssperre:
ausführliche Begründung und Nachweise (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange)
Vorlage von polizeilichen Berichten, Stellungnahmen von Behörden
Gebühren
Gebührenfrei
Ansprechpartner
EinwohnermeldeamtKarl-Alexander-Straße 134a
99441 Mellingen
Herr Franke
(036453) 799814
(036453) 799899

